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20. Juni 2021

Zum Grundsatz „Wald vor Wild“

Ohne „mit“ kein „vor“ Von einem Gegensatz, der keiner ist.

Bild: W. Weiß

 

Immer wieder versuchen vor allem Vertreter einer traditionellen Jagd, dem in Bayern gesetzlich verankerten Grundsatz Wald vor Wild auf mehr oder weniger polemische Weise entgegen zu treten mit der Forderung Wald mit Wild.
Dabei soll offensichtlich der Eindruck erweckt werden, als stehe der Grundsatz Wald vor Wild für einen Wald, in dem eigentlich kein Wild vorkommen soll.
Diese Vorstellung ist abwegig und widerspricht auch dem logischen Denken.

Wenn zwei Rechtsgüter, -hier der Wald auf der einen Seite und das Wild auf der anderen Seite- miteinander konkurrieren und wenn dabei dem einen, nämlich dem Wald, der Vorrang eingeräumt wird, bedeutet das nicht mehr und nicht weniger, als dass bei einer Güterabwägung das zweite Rechtsgut nachrangig Beachtung finden soll.
 
Der Gesetzestext des Bayerischen Waldgesetzes bringt dies eindeutig zum Ausdruck.
Der Grundsatz Wald vor Wild steht in Art. 1 des Bayerischen Waldgesetzes, der wie eine Art Präambel den Gesetzeszweck benennt und darüber Auskunft gibt, wozu dieses Gesetz dienen soll.
 
Dabei wird unter Absatz (1) des Art. 1 die Bedeutung des Waldes in sozialer und landeskultureller Hinsicht, sowie seine Rolle als außerordentlich wichtiger Bestandteil unserer natürlichen Lebensgrundlagen besonders hervorgehoben.

Aufgrund dieser besonderen Bedeutung des Waldes leitet der Gesetzgeber die Schlussfolgerung her: Da der Wald für das Wohl der Allgemeinheit von so großer Bedeutung ist, muss dieser Wald nachhaltig bewirtschaftet werden.
Das bedeutet aber auch, er muss standortsgemäß und möglichst naturnah aufgebaut sein.

Aus der Erfahrung, dass dieses Ziel häufig durch ein Zuviel an Wild gefährdet ist, muss im Zweifelsfall der Wald den Vorrang genießen vor den Belangen des Wildes in seiner Eigenschaft als jagdliches Beuteobjekt.    

Daher steht im Bayerischen Waldgesetz bei Art. 1 Abs. (2) unter insgesamt acht Zielsetzungen der Passus:

Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,
Ziff.1.....
Ziff.2 einen standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustand des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ zu bewahren oder herzustellen.
Ziff.3 bis 8 ...

Keine Silbe davon, dass ein wildleerer Wald das Ziel sei. Es geht bei diesem Gesetzesziel ausschließlich um die Rangfolge zwischen den Zielen standortsgemäßer und naturnaher Waldzustand und Belange des Wildes.

Der Gesetzestext bestimmt, dass dabei dem standortsgemäßen und naturnahen Wald eindeutig der Vorrang einzuräumen ist.
Zu beachten ist auch, dass hier nicht von Wildtieren die Rede ist, sondern von Wild.
Der Begriff "Wild" ist eine jagdsprachliche Sammelbezeichnung für alle wildlebenden Säugetiere (Haarwild) und Vögel (Federwild), soweit sie dem Jagdrecht unterliegen (vgl. Brockhaus), wobei man wohl davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber vorrangig die wiederkäuenden Schalenwildarten und ihre Bedeutung als jagdliche Beutetiere im Focus hat.

Ein Waldbesitzer – um ein Beispiel zu nennen – wird dem Grundsatz Wald vor Wild in keiner Weise gerecht, wenn er auf einem schwer durchwurzelbaren Standort nur deshalb einen reinen Fichtenwald begründet, weil der Schalenwild-Verbiss die Beimischung der in diesem Fall unverzichtbaren Intensivwurzler Weißtanne und Stileiche verhindert.
Denn hier hat das Ziel Standortsgemäßer und naturnaher Mischwald eindeutig Vorrang vor jagdlichen Interessen.

Die Forderung "Wald mit Wild“ als Antithese zum Grundsatz „Wald vor Wild“ ist damit so irreführend wie sinnlos. Denn ein Wald, in dem den Belangen des Wildes nur der zweite Platz eingeräumt wird, ist selbstverständlich immer auch ein Wald mit Wild.


Karl Heinrich Knörr
Walpertskirchen