Aktuell
Zum Stand der ÖJV-Popularklage, „Anerkannte Vereinigung der Jäger“ zu werden
(Stand 01.06.2017)
Zum Sachverhalt
Der ÖJV führt seit über einem Jahr ein Gerichtsverfahren gegen den Freistaat Bayern, in dem es um die Anerkennung des ÖJV Bayern als „anerkannte Vereinigung der Jäger“ geht. Die Verweigerung
dieses Status fußt auf § 32 der AVBayJG. Dort ist geregelt, dass nur der Verein anerkannte Vereinigung der Jäger werden kann, der mindestens 50 % der Jäger als Mitglieder hat:
„§ 32 ABVBayJG
Vereinigungen der Jäger
Zu Art. 51 BayJG :
(1) 1 Eine Vereinigung von Jägern ist als mitwirkungsberechtigte Vereinigung im Sinn von § 37 Abs. 2 BJagdG anzuerkennen, wenn sie nachweislich
1. mehr als die Hälfte der in Bayern wohnhaften Inhaber eines Jahresjagdscheines zu Mitgliedern hat,
2. eine Organisation auf Kreis-, Regierungsbezirks- und Landesebene besitzt und
3. für die Mitwirkung nach § 37 Abs. 2 BJagdG in jedem Regierungsbezirk einen Ausschuß gebildet hat, dem drei Inhaber von Inländerjahresjagdscheinen angehören, von denen einer die Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muß.
2 Die Anerkennung und ihre Rücknahme oder ihr Widerruf werden durch die oberste Jagdbehörde ausgesprochen.“
Demgegenüber beziehen wir uns auf das Jagdgesetz (Art. 51 und andere Stellen), in dem von „Vereinigungen der Jäger“ die Rede ist.
„Art. 51 BayJagdG
Vereinigungen der Jäger
Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für
die Fälle vorzusehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3 , § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes 1) ), ferner Voraussetzungen und Verfahren
für die Anerkennung von Vereinigungen der Jäger zu bestimmen und diesen über Art. 39 Abs. 3 hinaus weitere nichthoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zu übertragen.“
Bisherige Entwicklungen und derzeitiger Stand
Der ÖJV Bayern hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 an den Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragte, als „anerkannte Vereinigung der Jäger“ nach Art. 51 BayJG
anerkannt zu werden. Dieser Antrag wurde am 3. Februar 2016 abgelehnt. Daraufhin verklagte der ÖJV Bayern den Freistaat Bayern vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München. Dieses
hatte zunächst einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. Februar 2017 bestimmt. Die Kammer hatte jedoch Zweifel an der Wirksamkeit der im Antrag angegriffenen Vorschrift. Sie regte
daher an, das Verfahren auszusetzen und die Frage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zu klären. Hierauf verständigte sich unser Anwalt Dr. Sonntag nach Rücksprache mit mir am 20.
Februar 2017 fernmündlich mit der Kammer.
In diesem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, einer sog. Popularklage, wird auch der Landtag angefragt, ob er sich beteiligen will. Eine solche Beteiligung des Landtags
wurde im Ausschuss Verfassung und Recht und schließlich im Plenum des Bayerischen Landtages in der Sitzung vom 30. Mai 2017 mit den Stimmen der CSU und der FW abgelehnt.
Die Diskussion im Plenum kann unter folgendem Link angesehen werden: www1.bayern.landtag.de
Die im Plenum getätigte Behauptung von MdL Jürgen W. Heike (CSU), der ÖJV habe gemerkt, dass er aufgrund der „Unsicherheit des Ausgangs seines Prozesses“ „zusätzlich“ den Weg der
Popularklage beschritten hätte, ist falsch. Der Impuls dazu kam von Verwaltungsgericht München. Der ÖJV ist dem gefolgt. Dass das Verwaltungsgericht München damit den Prozess ruhen lässt, ist die
logische Folge dieser Entwicklung. Und die Ablehnung durch das Ministerium erfolgte, weil es sich auf den § 32 Absatz 1 der ABVBayJG beruft. Doch dieser steht ja nun gerade zur Disposition.
Die Augsburger Allgemeine hat unter dem Titel „Die Jagd der Jäger nach dem Geld“ am 31.Mai 2017 dazu folgenden Artikel veröffentlicht: www.augsburger-allgemeine.de
Dr. Wolfgang Kornder
(Vorsitzender ÖJV Bayern)
Weitere Bezugnahmen in den Medien:
Jagderleben