22. März 2021
In einer 200 ha großen Eigenjagd wird eine intensive „Sommerkirrung“ betrieben. Dies führt zu „der mit Abstand höchsten Rotwilddichte“ in der Hochwildhegegemeinschaft.
So lag der Rotwildabschuss in der Eigenjagd im Schnitt der vergangene Jahre bei etwa 15-20 Stück/100 ha!
Nach Ansicht des LRA hat die „unsachgemäße und nicht zielführende Kirrung und die daraus resultierende Rotwilddichte Verbiss- und massiven Schälschäden und damit einen „seit vielen Jahren
unzureichenden Waldzustand“ zur Folge (Rd.Nr.4).
Das LRA erließ am 13.08.2018 eine Allgemeinverfügung zur Regelung der Kirrung von Reh- und Rotwild:
Damit soll eine Konzentration des Rotwildes vermieden werden, ein Unterlaufen der Fütterung nicht möglich sein und das Hegeziel soll durch Kirrung und Fütterung nicht gefährdet
werden.
Gegen die Allgemeinverfügung vom 13.08.2018 wurde Klage erhoben mit der Begründung diese Verfügung sei u.a.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht (BayVG) hatte die Klage keinen Erfolg. Sie wurde mit Urteil vom 17.11.2020, Az.: M 7 K 18.4597 abgewiesen.
Das Gericht bezog sich bei den Begründungen auf das Hegeziel (§Abs.2 BJG i.V.m. §23a, Abs.2, Satz 2 AVBayJG). Das Gericht stellt fest, dass die Gefährdung des Hegeziels (§1,Abs.2 BJG) durch
bereitgestelltes künstliches Futter sowohl den Wildstand als auch die Landeskultur treffen kann (Rd.Nr.27). Das Vorliegen einer solchen Gefährdung ist vom LRA hinreichend dargelegt worden.
Die Kirrpraxis führt zur Wildkonzentration, diese zu überhöhter Verbissbelastung, diese beeinträchtigt die Forstwirtschaft (Rd.Nr28).
Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ist Erhaltung des Waldökosystems als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Dies setzt u.a. die stetige Verjüngung voraus
(Rd.Nr.29).
Es besteht ein unmittelbarer Anspruch der Forstwirtschaft auf Gewährleistung der Waldverjüngung. Zum Gelingen dieser landeskulturellen Maßnahme der Forstwirtschaft muss daher auf eine
entsprechende Anpassung der Schalenwildbestände hingewirkt werden.
Das Gericht bestätigt den Grundsatz „Wald vor Wild“ (s. u.a Rd.Nr 29):
Zum Thema Kirrung bzw. Fütterung stellt das Gericht u.a. fest (Rd.Nr.32-41):
Unter dem Deckmantel der Kirrung wird gefüttert, wenn
Eine missbräuchliche Kirrung liegt dann vor, wenn
Der Missbrauch ist dabei objektiv zu sehen. Eine subjektive Absicht ist nicht nötig.
Es ist wie so oft. Ein Missbrauch führt zu weiteren Regelungen, zumal wenn freiwillige Anerkennung verbindlicher Regeln mangels Konsensfähigkeit nicht möglich ist (Rd.Nr.23). Die UJB, das AELF
und insbesondere der Jagdberater haben mit großer Mühe und Sachkunde die einschlägigen Tatbestände und Sachverhalten recherchiert und dokumentiert und damit dem Gericht stichhaltige Beweise
geliefert.
Ob sich draußen im Wald etwas ändert, ist eine andere Frage. Der Waldumbau hat in Zeiten der Klimaerwärmung allerhöchste Priorität. Die Jagd steht dabei in besonderer Verantwortung. Der
Wald zeigt ob die Jagd dieser Verantwortung gerecht wird.
Zusammenfassung von Meinhard
Süß