Vorstand


1. Vorsitzender

 

Uwe Köberlein

Richtweg 8
90530 Wendelstein

 

 

Mobil 0162 2908375
Uwe.Koeberlein@oejv-bayern.de

 

Stellv. Vorsitzender

 

Ulrich Haizinger
Aich 3

84543 Winhöring


Tel 08635 1285
Mobil 0176 24105907
Ulrich.Haizinger@oejv-bayern.de

 

Stellv. Vorsitzende

Silvia Backhaus
Weingartenstraße 33

93053 Regensburg


Mobil 0178 1877615
Homepage@oejv-bayern.de


Schatzmeister des ÖJV Bayern

 

Maximilian Landgraf
Mausdorf 59
91448 Emskirchen


Mobil: 0177 3828004
maximilian.landgraf@oejv-bayern.de


Geschäftsordnung für den Vorstand des ÖJV Bayern e.V.

 

Grundlage: Der Vorstand kann sich nach §6 (2) unserer Satzung eine Geschäftsordnung gegeben.

 

§ 1 Sitzungen

 

  1. Vorstandssitzungen sollen regelmäßig mindestens 2x mal im Jahr stattfinden. In Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitglieds weitere Sitzungen einberufen werden.
  2. Vorstandssitzungen können auch als Skype-Konferenzen oder auf vergleichbaren Kommunikationswegen abgehalten werden.
  3. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung, einer der beiden Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail ein.
  4. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen; im Verhinderungsfall werden diese durch den einen der von ihm beauftragten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.


§ 2 Tagesordnung
 

  1. Die Tagesordnung wird von dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den beauftragten stellvertretenden Vorsitzenden, aufgestellt.
  2. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern 7 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 3 Vertraulichkeit/Öffentlichkeit

 

  1. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
  2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden; insbesondere kann er sachkundige Personen hinzuziehen.
  3. Die Teilnehmer der Sitzung haben Stillschweigen über den Verlauf und die Sitzungsergebnisse zu wahren.

 

 

§ 4 Beratungs- und Beschlussgegenstände

 

  1. Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Punkte.
  2. Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt.

 

 

§ 5 Beschlussfassung

 

  1. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstands berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Vorstandsmitglieder, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  3. Über die Form der Abstimmung bestimmt der Sitzungsleiter.
  4. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

 

 

§6 Protokoll

 

  1. Über Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Protokoll muss umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses. Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen wörtlich in das Protokoll aufgenommen werden.
  2. Das Sitzungsprotokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
  3. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

 

 

§7 Ressortaufteilung

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister (§ 8 Abs. 1 der Satzung). Neben der allgemeinen Vertretung des Vereins i. S. d. § 26 BGB werden die durch den Verein zu erledigenden Aufgaben wie folgt verteilt.

 

a) 1. Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende des Vereins beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung. Er ist verantwortlich für die Umsetzung von Mitgliederbeschlüssen und die Erledigung der Vereinsaktivitäten, soweit nicht ein anderes Vorstandsmitglied zuständig ist.

Er ist weiter zuständig für

- die Repräsentation des Vereins

- Publikationen, Homepage

- Pressekontakte, Pressemitteilungen

- Kontakt mit WBVs/FBGs/JGs/BBV/Naturschutzverbänden Nord 

- Großraubwild

- Waldumbau

- Erstellen des Haushaltsplanes für das kommende Jahr

 

b) Stellvertretender Vorsitzender

Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.

 

Uwe Köberlein

ist als einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden zuständig für

- Arbeitskreise Hunde und Schießwesen

- Jägerausbildung

- Naturschutz

- Wildökologie

 

Ulrich Haizinger
ist als einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden zuständig für
- Waldumbau
- Lebensraumverbesserung, Niederwild, Offenland
- Kontakt mit WBVs/FBGs/JGs/BBV/Naturschutzverbände Süd

 

c) Schatzmeister

Der Schatzmeister ist verantwortlich für den gesamten finanziellen Bereich des Vereins. Er verwaltet die Mittel und ist für die Buchführung zuständig. Für die Barkasse hat er ein Kassenbuch zu führen. Er erstellt den Jahresabschluss des vorangegangen Jahres. Der Schatzmeister ist für die Erstellung der Steuererklärungen und für die ordnungsgemäße Abführung der anfallenden Steuern zuständig. Er wird für seinen Bereich bei den zuständigen Stellen (Bank, Finanzamt) als Ansprechpartner benannt.

 

2. Vertretungsregelungen

Alle Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, bei einer längeren Abwesenheit für eine vorstandsinterne Vertretung zu sorgen.

 

3. Berichtspflichten

Auf den Vorstandssitzungen haben die Mitglieder des Vorstandes über ihr Ressort Bericht zu erstatten. Erforderliche Unterlagen sind vorzulegen.

 

 

§ 8 Änderung der Geschäftsordnung, Inkrafttreten

 

  1. Diese Geschäftsordnung wurde durch den Vorstand am 11. Juli 2018 beschlossen. Änderungen können nur auf einer Vorstandssitzung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Änderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Die Änderungen der Geschäftsordnung sind allen Vorstandsmitgliedern und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  3. Die vorliegende Geschäftsordnung wurde zuletzt am ... geändert.

 

 Diese Geschäftsordnung tritt ab dem 01. Oktober 2020 in Kraft.

 

Dr. Wolfgang Kornder

(1. Vorsitzender)