Durchführungsverordnung des ÖJV Bayern e.V. zur Feststellung der jagdlichen Brauchbarkeit von Hunden zur Nachsuche auf Schalenwild und zum Verlorensuchen und Verlorenbringen (sog. Allgemeine Brauchbarkeit)

Stand 03.2020


1. Prüfungsregularien

  • Ausrichtung der Hundeprüfung: ÖJV–Bayern e.V.
  • Die Durchführung der Prüfungen wird vom Landesvorstand des ÖJV–Bayern e.V. an die Regionalgruppen delegiert.
  • Die Geschäftsstelle des ÖJV-Bayern e.V. führt Buch über die geprüften Hunde.
  • Die Bekanntgabe der Prüfungstermine erfolgt auf der Homepage des ÖJV–Bayern e.V. und, wenn zeitlich machbar, in der Zeitschrift „ÖkoJagd“.
  • Die Prüfungsreviere werden rechtzeitig vor Abhaltung der Prüfungen auf der Homepage des ÖJV–Bayern e.V. bekannt gegeben.
  • Die Anmeldung zur Prüfung muss drei Wochen vor der Prüfung schriftlich erfolgen.
  • Bis spätestens 10 Tage vor der Prüfung ist das Nenngeld zu entrichten.
  • Das Nenngeld ist Reuegeld, wenn der gemeldete Hund zur betreffenden Prüfung nicht geführt bzw. nicht durchgeprüft wird. Eine Ausnahme kann bis zu zwei Wochen vor der Prüfung anerkannt werden, wenn ein nachweisbar vernünftiger Grund vorliegt. Ein vernünftiger Grund liegt vor bei Erkrankung, Verletzung und Tod des Hundes.
  • Der Hundeführer/die Hundeführerin muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein.
  • Der Hundeführer/die Hundeführerin muss eine Flinte sowie ausreichend Stahlschrotmunition zur Prüfung mitbringen.
  • Bei Bestehen der Prüfung wird die jagdliche Brauchbarkeit für Nachsuchen auf Schalenwild und Verlorensuchen und Verlorenbringen von Haar- und Federwild (Allgemeine Brauchbarkeit) (i. S. BayJG Art. 29 (1) und Art. 39) bestätigt.
  • Die erfolgreichen Prüfungsteilnehmer erhalten eine Prüfungsbestätigung.
  • Zugelassen sind alle Hunde, auch Hunde ohne Papiere. Alle teilnehmenden Hunde müssen geimpft (Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose, Zwingerhusten, Tollwut) und gechipt bzw. tätowiert sein.



2. Prüfungsinhalte
Die Prüfung setzt sich aus vier Modulen zusammen. Jedes Modul wird einzeln hinsichtlich des Bestehens bewertet. Nichtbestandene Module können zu einem späteren Prüfungstermin wiederholt werden. Werden alle Module als bestanden bewertet, gilt die Prüfung insgesamt als bestanden.

2.1. Gehorsamsfächer (Modul I)

  • Das Sozialverhalten wird während der gesamten Prüfung mit beachtet und bewertet. Hunde, die im hohen Maße unverträglich sind, scheiden aus.
  • Wird einer der drei Modulteile (2.1.1. bis 2.1.3.) als nicht bestanden bewertet, so gilt das Modul als nicht bestanden.

2.1.1. Leinenführigkeit
Die Leinenführigkeit wird im Wald geprüft. Der Hund muss dem Hundeführer/der Hundeführerin beim Umgehen von Bäumen folgen, hierbei muss in der Regel die Leine durchhängen.
2.1.2. Hereinkommen
Der Hundeführer/die Hundeführerin setzt oder legt den Hund frei ab, entfernt sich 25 bis 30 m und ruft den Hund dann herein. Der Hund muss bis zum Hereinrufen ruhig am Platz des Ablegens bzw. Absetzens verbleiben.
2.1.3. Verhalten am Stand
Bei einem improvisierten Treiben werden die Hundeführer/Hundeführerinnen mit ihren angeleinten Hunden als Schützen entlang eines Bestandes aufgestellt. Der Hund soll sich hierbei und bei der Abgabe von mehreren Flintenschüssen ruhig verhalten und nicht an der Leine reißen oder länger laut geben.

2.2. Schussfestigkeit (Modul II)
Die Schussfestigkeit wird für jeden Hund einzeln geprüft. Hierbei wird, nachdem sich der Hund 20 bis 30 m vom Hundeführer/der Hundeführerin entfernt hat, von diesem ein Schrotschuss abgegeben. Die Reaktion des Hundes ist als schussfest, schussempfindlich oder schussscheu zu bewerten.
Schussscheue Hunde können die Prüfung nicht bestehen.

2.3. Schweißarbeit / Fährtenschuharbeit auf Schalenwild (Modul III)
Die Schweißarbeit / Fährtenschuharbeit auf Schalenwild kann durch folgende Varianten nachgewiesen werden:

  • Reine Schweißfährte; für das Tupfen oder Spritzen der reinen Schweißfährte darf höchstens ¼ Liter Schweiß verwendet werden.
  • Fährtenschuharbeit in Kombination mit Schweiß; für das Tupfen oder Spritzen der Schweißfährte in Kombination mit der Fährtenschuharbeit darf höchstens 1/10 Liter Schweiß verwendet werden.
  • Bei der Anmeldung zur Prüfung hat der Hundeführer/die Hundeführerin schriftlich anzugeben, welche Variante in der Prüfung gewählt wird.
  • Die Schweißarbeit / Fährtenschuharbeit auf Schalenwild wird vorwiegend im Wald auf einer Fährte von 300 m mit 2 Haken geprüft.
  • Die Fährte muss 2 bis 5 Stunden stehen.
  • Nach ca. 100 m muss ein Wundbett eingearbeitet sein.
  • Am Ende der Fährte liegt ein Stück Schalenwild.
  • Nach erfolgreicher Suche bewerten die Prüfer das Verhalten des Hundes am Stück. Der Hund darf das Stück nicht anschneiden.
  • Entfernt sich der Hund während der Arbeit eindeutig von der Fährte, so erfolgt nach ca. 50 m ein Abruf durch die Prüfergruppe. Der Hundeführer/die Hundeführerin kann sodann den Hund an einem ihm/ihr bezeichneten oder selbstgewählten Punkt der Fährte neu ansetzen.
  • Findet der Hund nicht zum Stück oder erhält einen dritten Abruf, so gilt das Modul als nicht bestanden.


2.4. Verlorensuchen und Verlorenbringen (Modul IV)

  • Besteht der Hund einen der vier Modulteile (s. 2.4.1. bis 2.4.4.) nicht, so gilt das Modul als nicht bestanden.


2.4.1. Haarwildschleppe

  • Vom Anschuss aus wird das Haarwild (Hase oder Kaninchen) unter Einlegung von zwei stumpfwinkligen Haken 300 m geschleppt.
  • Der Hund darf das Schleppenlegen nicht sehen.
  • Der Hund hat auf Kommando das Wild selbständig zu suchen, dem Hundeführer/der Hundeführerin zu apportieren und auszugeben.
  • Der Hund darf insgesamt dreimal angesetzt werden.
  • Es ist gestattet, die ersten 20 m der Schleppe an einer Ablaufleine zu arbeiten.
  • Die Einzelprüfung wird mit je einem Stück Wild abgenommen. Auf Wunsch wird je ein Stück Wild als Schleppwild und eines zum Apportieren verwendet.
  • Ein Hund, der das Wild nicht apportiert oder das Wild anschneidet oder vergräbt, hat den Modulteil nicht bestanden.


2.4.2. Federwildschleppe

  • Vom Anschuss aus wird das Federwild (Fasan oder Ente) jeweils unter Einlegung von zwei stumpfwinkligen Haken 150 m geschleppt.
  • Der Hund darf das Schleppenlegen nicht sehen.
  • Der Hund hat auf Kommando das Wild selbständig zu suchen, dem Hundeführer/der Hundeführerin zu apportieren und auszugeben.
  • Der Hund darf insgesamt dreimal angesetzt werden.
  • Es ist gestattet, die ersten 20 m der Schleppe an einer Ablaufleine zu arbeiten.
  • Die Einzelprüfung wird mit je einem Stück Wild abgenommen. Auf Wunsch wird je ein Stück Wild als Schleppwild und eines zum Apportieren verwendet.
  • Ein Hund, der das Wild nicht apportiert oder das Wild anschneidet oder vergräbt, hat den Modulteil nicht bestanden.


2.4.3. Bringen aus Schilf/Deckung

  • Eine tote Ente wird mindestens 10 m so ins Schilf oder eine andere Deckung geworfen, dass diese für den Hund vom Ufer aus nicht sichtbar ist und er diese nur schwimmend erreichen kann.
  • Der Hund darf das Werfen hören, nicht aber sehen.
  • Der Hund hat auf Kommando das Wasser anzunehmen, die nicht sichtige Ente zu suchen, dem Hundeführer/der Hundeführerin zu apportieren und auszugeben. Der Hund darf hierbei vom Hundeführer/der Hundeführerin gelenkt werden.
  • Der Hund darf dreimal angesetzt werden.
  • Ein Hund, der Wasser nicht annimmt oder eine Ente nicht apportiert, hat den Modulteil nicht bestanden.


2.4.4. Schussfestigkeit am Wasser

  • Eine tote Ente wird mindestens 10 m und für den Hund sichtbar so auf offenes Wasser geworfen, dass diese für den Hund nur schwimmend erreichbar ist.
  • Der Hund darf das Werfen beobachten.
  • Der Hund hat auf Kommando das Wasser anzunehmen und die Ente zu apportieren.
  • Nach Annahme des Wassers durch den Hund ist durch den Hundeführer/die Hundeführerin ein Schrotschuss auf das Wasser abzugeben.
  • Ein Hund, der Wasser nicht annimmt oder die Ente nicht apportiert, hat den Modulteil nicht bestanden.



Abschlußbemerkung
Diese Prüfungsordnung wird ständig validiert und bei Bedarf geändert.

Download
Durchführungsverordnung zur Feststellung der jagdlichen Brauchbarkeit von Hunden zur Nachsuche auf Schalenwild und zum Verlorensuchen und ­bringen (sog. Allgemeine Brauchbarkeit)
Stand März 2020
2020DVOAllgemeineBrauchbarkeitsprüfung.
Adobe Acrobat Dokument 105.8 KB