Satzung des Ökologischen Jagdvereins Bayern e. V. (ÖJV)


§ 1 Name, Sitz, Gliederung

 

(1) Der Verein führt den Namen ''Ökologischer Jagdverein in Bayern e.V.“ (ÖJV) und hat seinen Sitz in München.


(2) Der Verein ist bayernweit tätig. Er gliedert sich auf Regierungsbezirksebene in Bezirksgruppen und für den Fall ausreichender organisationswilliger Mitglieder auf der Ebene der Regionen oder mehrerer benachbarter Landkreise oder kreisfreier Städte in Regionalgruppen, auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte in Kreisgruppen. 


§ 2 Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt den Zweck die Jagd als eine naturnahe und unverzichtbare Tätigkeit zu erhalten und damit den Natur-, den Landschafts-, den Umwelt- und den Tierschutz zu fördern und vor allem die Zukunft der Wälder zu sichern.

 

(2) In diesem Sinne sollen durch die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der in ihrem Bestand nicht gefährdeten Wildtierarten die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefördert werden.


(3) Durch eine bodenständige Jagd sollen Grundsätze und Methoden entwickelt und durchgesetzt werden, die ökologisch vertretbar, wildbiologisch begründet und gesellschaftlich akzeptabel sind. Der Verein und seine einzelnen Mitglieder fördern allgemein anerkannte Ziele des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Bildung.

1. Zum Zwecke des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes und der Landschaftspflege leistet der Verein
a) Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden standortheimischen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt;
b)  die Aufklärung der Allgemeinheit über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen

Pflanzen- und Tierwelt und

über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse;

die Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung, wobei die Hingabe von Mitteln nur im Rahmen des § 58 Nr.1 Abgabenordung oder durch zweckgebundene Mittel erfolgt.

2. Zum Zwecke der Bildung sind die Aufgaben des Vereins
a)  Erhaltung und Förderung eines naturnahen Jagdwesens als Kulturgut,
b) die Aus- und Fortbildung der Jäger auf ökologisch und wildbiologisch sinnvoller Grundlage.


(4) Darüber hinaus will er einen Beitrag zur Lösung der Konflikte zwischen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd leisten.

  

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 (1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Unabhängigkeit

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Bindung des Jagdrechts an das Eigentum an Grund und Boden und an das Revierjagdsystem.

  

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.


(2) Ordentliches Mitglied kann jede Person, die berechtigt ist, einen Jagdschein im Sinne des § 15 BJagdG zu lösen und jede andere natürliche und juristische Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt. Darüber hinaus können juristische und natürliche Personen fördernde Mitglieder werden. Mit Ausnahme der aktiven und passiven Wahlrechte haben fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Ehrenmitglieder werden von der Vollversammlung ernannt.


(3) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der für den Wohnsitz zuständigen Kreisgruppe bzw. Regionalgruppe. Existiert eine solche Kreisgruppe, bzw. Regionalgruppe nicht, entscheidet der Vorstand der Bezirksgruppe. Existiert auch diese nicht, so entscheidet der Landesvorstand. Spätestens sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages bei dem jeweils zuständigen Vorstand wird die Mitgliedschaft wirksam, wenn vorher nicht von dem über die Aufnahme entscheidenden Gremium widersprochen wurde. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann binnen eines Monats Beschwerde zum Landesvorstand erhoben werden. War für die Aufnahme der Landesvorstand zuständig, so kann gegen dessen ablehnende Entscheidung Beschwerde zur nächsten Vollversammlung erhoben werden.


(4) Über den Aufnahmeantrag einer juristischen Person entscheidet der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Kreis- bzw. Regionalgruppenvorstand. Existiert dieser nicht, so ist das Einvernehmen des Bezirksgruppenvorstandes einzuholen. Existiert auch dieser nicht, so entscheidet der Landesvorstand in eigener Kompetenz.


(5) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird durch die Vollversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt.


(6) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 10. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Wird er nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte. Ist ein Mitglied zwei Jahre im Beitragsrückstand, erlischt die Mitgliedschaft. Bei Eintritt während des Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.


(7) Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären. Die Austrittserklärung ist dabei schriftlich bis zum 15. November an die Geschäftsstelle zu richten. Der Austritt wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam.

 Die Beitragspflicht bleibt bis zur Wirksamkeit des Austritts bestehen. 

Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr kann nicht - auch nicht anteilig - zurückverlangt werden

 

(8) Der Vorstand der Kreisgruppe bzw. Regionalgruppe kann ein Mitglied, das sich grob vereinsschädigend verhält, ausschließen. Existiert eine für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Kreisgruppe bzw. Regionalgruppe nicht, erfolgt der Ausschluss durch den Bezirksvorstand. Existiert auch dieser nicht, erfolgt der Ausschluss durch den Landesvorstand. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss durch den jeweils zuständigen Kreis-, Regional- oder Bezirksvorstand kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde zum jeweils örtlich übergeordneten Vorstand erheben. Erfolgte der Ausschluss durch den Landesvorstand, kann er Beschwerde zur nächsten Vollversammlung erheben.


(9) Juristische Personen können nur vom Landesvorstand ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zur nächsten Vollversammlung erhoben werden.

 

 § 6 Organe

 

 (1) Organe des Vereins sind:

  1. die Vollversammlung,
  2. der Landesvorstand,
  3. der Beirat.

(2) Landesvorstand und Beirat können sich eine Geschäftsordnung geben.


(3) Die Bestellung eines Beirats steht im Ermessen der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Vollversammlung

 

(1) Die Vollversammlung bilden alle Mitglieder des Vereins.


(2) Die Vollversammlung ist insbesondere zuständig für

  • die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes und deren Entlastung, die Wahl des Beirats und der Kassenprüfer,
  • die Verabschiedung des Haushaltsplanes, der Jahresabrechnung und der Beitragssatzung,
  • die Festlegung der Grundlinien der Vereinspolitik und die Entscheidung in Einzelfragen von überregionaler oder sonst grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie diese an sich zieht,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Bestätigung der Richtlinien der Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt. Auf ihr hat der Landesvorstand einen Bericht über die zurückliegende und eine Vorschau auf die kommende Arbeit zu geben. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift oder durch schriftliche Einladung.


(4) Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn dies vier der fünf Mitglieder des Landesvorstands oder zwei Drittel des Beirats oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangen. Für Form und Frist der Einberufung gilt Abs. (3). Die Frist kann in dringenden Fällen bis auf eine Woche verkürzt werden.


(5) Die Vollversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter oder einem von der Versammlung zu wählenden Tagungspräsidenten geleitet.

 

 

§ 8 Landesvorstand

 

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister.

(2) Außerdem gehört dem Landesvorstand als nicht stimmberechtigtes Mitglied der Landesgeschäftsführer an. Er scheidet mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus dem Vorstand aus.


(3) Der Landesvorstand leitet den Verein, nimmt die laufenden vereinspolitischen Aufgaben wahr und vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und des Beirats.


(4) Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten.


(5) Der Vorstand kann zur Lösung bestimmter Aufgaben und zur Beratung der Organe Arbeitskreise bilden; ihre Auflösung erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Äußerung des Arbeitskreises.


(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung ein Ersatzmitglied. Die Vollversammlung wählt sodann für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

 

 

§ 9 Beirat

 

(1) Der Beirat besteht aus max. siebenundzwanzig Personen. Bis zu zehn Personen des Beirats werden vom Landesvorstand bestellt. Diese sollen aus dem Kreis verschiedener gesellschaftlicher Interessengruppen und politischen Parteien kommen. Die Bezirksgruppen benennen je einen Vertreter. Weitere maximal bis zu zehn Mitglieder des Beirates werden von der Vollversammlung gewählt. Mitglieder des Beirats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstandes sein. Mit der Wahl in den Landesvorstand scheidet ein Beiratsmitglied aus dem Beirat aus.


(2) Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder. Für die zu wählenden Beiratsmitglieder sollen Vorschläge schriftlich bis zu vier Wochen vor der Vollversammlung eingereicht werden. Unberührt hiervon bleibt das Recht, aus der Mitte der Vollversammlung weitere Vorschläge zu machen.


(3) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. den Landesvorstand zu beraten,
  2. über wichtige Aktionen und Programme des Vereins zu beschließen,
  3. die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung zu überwachen.

(4) Der Beirat kann vom Landesvorstand jederzeit Auskunft über die laufenden Vereinsgeschäfte und bevorstehenden Entscheidungen und Aktionen verlangen.


(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter.


(6) Der Beirat wird vom Sprecher im Einvernehmen mit dem Landesvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ab Versand der Einladung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. Der Beirat ist einzuberufen, wenn dies die Hälfte seiner Mitglieder oder die Mehrheit des Landesvorstands schriftlich beantragen.


(7) Zu den Sitzungen des Beirats sind die Mitglieder des Landesvorstandes und die Ehrenmitglieder einzuladen. Sie haben beratende Stimme.


(8) Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Landesvorstand durch einstimmigen Beschluss ein von ihm bestelltes Beiratsmitglied abberufen.


(9) Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

 

 

§ 10 Bundesdelegierte

 

(1) Der ÖJV-Bayern entsendet in die Bundesdelegiertenversammlung des Ökologischen Jagdverbands Deutschland e. V. (Bundes-ÖJV) Delegierte. Die Delegierten werden von der Vollversammlung gewählt. Die Anzahl der zu entsendenden Delegierten richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Satzung des Bundes-ÖJV. Zusätzlich ist eine vom Vorstand zu bestimmende, angemessene Anzahl Ersatzdelegierte zu wählen, mindestens einer pro angefangene zweihundert Mitglieder.


(2) Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder. Vorschläge zur Wahl können schriftlich bis zu vier Wochen vor der Vollversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Davon unberührt bleibt das Recht auf der Vollversammlung Wahlvorschläge zu machen.

 

 

§ 11 Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen

 

(1) Über die Bildung von Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen beschließt der Landesvorstand. Über die Auflösung von Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen beschließt der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Beirat nach Anhörung der betroffenen Kreis-, Regional- oder Bezirksgruppen.


(2) Die Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen nehmen die satzungsmäßigen Anliegen des Vereins im Kreisgebiet bzw. in der Region bzw. in mehreren benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder im Bezirksgebiet wahr. Bei Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung haben sie das Einvernehmen des Landesvorstands einzuholen. Wird dieses verweigert, entscheidet auf Antrag der Kreis-, bzw. der Regional- oder Bezirksgruppe der Beirat.


(3) Die Kreisgruppe besteht aus Mitgliedern, die im betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt einen Wohnsitz haben. Die Regionalgruppe besteht aus Mitgliedern, die in der betreffenden Region oder in mehreren benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten eines Bezirks einen Wohnsitz haben. Existiert keine Kreisgruppe und keine Regionalgruppe, so haben die Mitglieder der örtlich übergeordneten Bezirksgruppe ihren Wohnsitz im betreffenden Regierungsbezirk zu haben. Die Mitglieder der Kreis- bzw. Regional- oder Bezirksgruppe wählen einen Vorstand. Dieser besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. einem Schatzmeister,
  3. einem Schriftführer.

Die Mitglieder wählen außerdem auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Der Kreis- bzw. Regional- oder Bezirksvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte seiner Kreis- bzw. Regional- oder Bezirksgruppe. Nach außen werden die Gruppen durch den 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter je allein vertreten.


(5) Der 1. Vorsitzende beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein, in der er einen Tätigkeitsbericht erstattet. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundlinien der Arbeit ihrer Gruppe. Erforderlichenfalls sind weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.


(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen vom 1. Vorsitzenden der jeweiligen Gruppe oder im Verhinderungsfall vom Landesvorsitzenden einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder 10 von Hundert der Mitglieder dies schriftlich verlangen.


(7) Eine Neuwahl des Vorstands oder seiner Mitglieder findet vor Ablauf der Wahlperiode (§ 13 Abs.2) statt, wenn in einer Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen ist. Die Mitgliederversammlung zur Neuwahl ist innerhalb von vier Monaten einzuberufen.


(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Zu diesem Zweck ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Tritt der gesamte Vorstand zurück oder erweist sich seine Wahl als ungültig, wird ein neuer Vorstand für eine volle Amtsdauer gewählt. Zu diesem Zwecke ist vom Landesvorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


(9) Von der Vollversammlung wird eine für die Untergliederungen verbindlichen Satzung beschlossen. Sie ist Teil der Satzung des Landesverbandes (Teil B). Der Landesverband erlässt mit Zustimmung des Beirats Richtlinien für die Arbeit in den Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen.

 

 

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können ihre tatsächlichen Aufwendungen abrechnen; die Reisekostenrichtlinien des Vereins sind dabei zu beachten. Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Landesvorstands, die überwiegend für den Verein tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe der Vorstand beschließt und die im laufenden Haushaltsplan ausgewiesen ist.


(2) Die Einstellung und Entlastung des Landesgeschäftsführers durch den Landesvorstand bedarf der Zustimmung des Beirats. Dies gilt nicht, solange der Beirat nicht bestellt ist.


(3) Soweit jemand in einer Angelegenheit persönlich beteiligt ist, ruhen seine satzungsgemäßen Befugnisse; er ist von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn aufgrund schriftlicher Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn aufgrund ordnungsgemäßer Einladung gemäß § 9 Abs. 6 mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einladung gemäß § 7 Abs. 3 beschlussfähig. Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen sind beschlussfähig, wenn unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen in der Vereinszeitschrift oder durch gesonderte Benachrichtigung eingeladen worden ist.


(5) Über die in den Vereinsorganen sowie in den Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Sie sollen folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.


(6) Die Aufnahme von Nebentätigkeiten durch Angestellte des Vereins bedarf der Zustimmung des Landesvorstands.

  

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

 

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstands, die “weiteren zehn Mitglieder” des Beirates im Sinne von § 9 Abs.1 und die Mitglieder des Vorstands der Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen werden gewählt. Wahlen erfolgen geheim und in Einzelabstimmung, es sei denn, dass offene Wahl oder Sammelabstimmung beschlossen wird. Der Bewerber bedarf zu seiner Wahl mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.


(2) Wahlberechtigt und abstimmungsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Bei der Wahl der Beiratsmitglieder sind Stimmzettel, auf denen weniger als fünf oder mehr als zehn Namen genannt sind, ungültig. Die Wahlperiode beträgt für alle Organe, mit Ausnahme der Kassenprüfer, jeweils vier Jahre. Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Zur Durchführung der Wahlen ist ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu wählen, dessen Vorsitzender die Wahl leitet. Der Wahlausschuss fertigt über das Wahlergebnis eine Niederschrift an.


(3) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass geheime Abstimmung beschlossen wird. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Liegen zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen; im Zweifelfall entscheidet die Versammlung ohne Aussprache über die Reihenfolge der Abstimmung. Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann im Wege eines Dringlichkeitsantrages abgestimmt werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden die Dringlichkeit bejahen.


(4) Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Wählen können nur anwesende Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.


(5) In das Amt der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Landesvorstandes, der Bezirksgruppen, der Regionalgruppen und der Kreisgruppen können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

 

 

§ 14 Haushalts- und Rechnungswesen

 

(1) Der Vorstand erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, der dem Beirat und der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Dies gilt auch für die jährlich zu erstellende Jahresabrechnung.


(2) Der Landesvorstand kann eine Haushalts- und Kassenordnung erlassen.


(3) Die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel ist von zwei Kassenprüfern zu überwachen. Sie prüfen auch den Jahresabschluss. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sie vom Landesvorstand die erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie erstatten der Vollversammlung einen Bericht.

 

 

§ 15 Auflösung

 

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Vollversammlung mit Dreiviertelmehrheit ihrer anwesenden ordentlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der schriftlichen Genehmigung von mindestens 50 von Hundert aller ordentlichen Mitglieder des Vereins.


(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Naturschutz in Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 03.11.1988 errichtet, am 02.03.2024 zuletzt geändert und tritt durch die Genehmigung des Registergerichtes in Kraft.

§ 17  Übergangsregelung bis zur Eintragung

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

 

Teil B Untergliederung

§ 1 Name, Sitz, Gliederung


(1) Der Verein führt den Namen ''Ökologischer Jagdverein in Bayern e.V.“ (ÖJV) und hat seinen Sitz in München.


(2) Der Verein ist bayernweit tätig. Er gliedert sich auf Regierungsbezirksebene in Bezirksgruppen und für den Fall ausreichender organisationswilliger Mitglieder auf der Ebene der Regionen oder mehrerer benachbarter Landkreise oder kreisfreier Städte in Regionalgruppen, auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte in Kreisgruppen.


§ 2 Vereinszweck


(1) Der Verein verfolgt den Zweck die Jagd als eine naturnahe und unverzichtbare Tätigkeit zu erhalten.


(2) In diesem Sinne sollen durch die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der in ihrem Bestand nicht gefährdeten Wildtierarten die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefördert werden.


(3) Durch eine bodenständige Jagd sollen Grundsätze und Methoden entwickelt und durchgesetzt werden, die ökologisch vertretbar, wildbiologisch begründet und gesellschaftlich akzeptabel sind. Der Verein und seine einzelnen Mitglieder fördern allgemein anerkannte Ziele des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Bildung.
1.  Zum Zwecke des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes und der Landschaftspflege leistet der Verein
a) Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden standortheimischen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt;
b)  die Aufklärung der Allgemeinheit über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt und
über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse;
die Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung, wobei die Hingabe von Mitteln nur im Rahmen des § 58 Nr.1 Abgabenordung oder durch zweckgebundene Mittel erfolgt.
2. Zum Zwecke der Bildung sind die Aufgaben des Vereins
a)  Erhaltung und Förderung eines naturnahen Jagdwesens als Kulturgut,
b) die Aus- und Fortbildung der Jäger auf ökologisch und wildbiologisch sinnvoller Grundlage.


(4) Darüber hinaus will er einen Beitrag zur Lösung der Konflikte zwischen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd leisten.


§ 3 Zuständigkeit der Untergliederungen


Die Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen nehmen die satzungsmäßigen Anliegen des Vereins im Kreisgebiet bzw. in der Region bzw. in mehreren benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder im Bezirksgebiet wahr. Bei Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung haben sie das Einvernehmen des Landesvorstands einzuholen.

 

§ 4 Zivilrechtlicher Status


(1) Die Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen sind zivilrechtlich unselbständige, nicht rechtsfähige Untergliederungen des Landesverbandes.


(2) Sie haben für eine Reihe von Rechtsgeschäften, die in den „Regelungen für die Verbandsarbeit“ festgelegt sind, die vorherige Zustimmung des Landesvorstandes einzuholen.


(3) Sie können kein eigenes Vermögen erwerben: Alles. was die Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen des ÖJV Bayern besitzen, ist Eigentum des ÖJV-Landesverbandes.

 

§ 5 Steuerrechtlicher Status


(1) Die Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen des ÖJV Bayern haben eigene satzungsgemäße Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) und eine eigene Kassenführung. Sie sind deshalb selbständige Steuersubjekte im Sinne des Körperschaftssteuerrechts und müssen sich als solche bei ihrem zuständigen Finanzamt anmelden.


(2) Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen können als selbständige Steuersubjekte Gemeinnützigkeit erlangen, wenn sie unter Vorlage dieser Satzung (mit Anlage) einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit an das für sie zuständige Finanzamt richten.


§ 6 Gemeinnützigkeit


(1) Die Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen des ÖJV Bayern verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Mittel der Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen des ÖJV Bayern werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Geltung von Satzungsbestimmungen des Landesverbandes


(1) Insbesondere folgende Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes gelten auf für die Satzung der Untergliederungen:
§ 5 Mitgliedschaft
§ 11 Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen
§ 12 Allgemeine Bestimmungen


(2) Sofern die Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen von weiteren Satzungsbestimmungen des Landesverbandes berührt werden, haben diese auch Gültigkeit für diese Satzung.


§ 8 Auflösung der Untergliederungen


(1) Über die Auflösung von Kreis-, Regional- und Bezirksgruppen beschließt gemäß der Satzung des Landesverbandes der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Beirat nach Anhörung der betroffenen Kreis-, Regional- oder Bezirksgruppe.


(2) Das Vermögen, das sich im Besitz der Kreis-, Regional- und Bezirksgruppe befindet, ist vereinsrechtlich Eigentum des Landesverbandes. Bei Auflösung oder Aufhebung der Kreis-, Regional- oder Bezirksgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen aus dem Besitz der Kreis-, Regional- oder Bezirksgruppe in den Besitz des Landesverbandes über. Der Landesverband hat es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.


§ 9 Inkrafttreten, Geltungsbereich


(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung der Genehmigung des Registergerichts in Kraft; die bisherige Satzung tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.


(2) Soweit diese Satzung gegenüber der bisher gültigen Fassung unterschiedliche Bestimmungen über die Zusammensetzung der Vereinsorgane oder die Unvereinbarkeit von Ämtern trifft, gelten die neuen Vorschriften erst mit Beendigung der laufenden Amtsperiode.


zuletzt geändert am 18.03.2023

Anlage zur Satzung für die Untergliederungen des Ökologischen Jagdvereins in Bayern e. V.

1. Bezirksgruppen des ÖJV Bayern e. V.

  • Bezirksgruppe ÖJV Oberfranken
  • Bezirksgruppe ÖJV Unterfranken
  • Bezirksgruppe ÖJV Mittelfranken
  • Bezirksgruppe ÖJV Oberpfalz
  • Bezirksgruppe ÖJV Niederbayern
  • Bezirksgruppe ÖJV Schwaben

2. Regionalgruppen des ÖJV Bayern e. V.

  • Regionalgruppe ÖJV Oberbayern-Nord
  • Regionalgruppe ÖJV Oberland
  • Regionalgruppe ÖJV Mittelschwaben / Augsburg Westliche Wälder

3. Kreisgruppen des ÖJV Bayern e. V.

  • ÖJV-Kreisgruppe Altötting/Mühldorf 
  • ÖJV-Kreisgruppe Traunstein/Berchtesgadener Land