1. Prüfungsregularien
1.1 Ausrichtung und Zuständigkeit
Die Durchführung der Hundeprüfungen erfolgt unter Verantwortung des Ökologischen Jagdverein Bayern e. V. (ÖJV Bayern).
Der Landesvorstand delegiert die organisatorische und praktische Ausrichtung der Prüfungen an die Regionalgruppen.
Die Geschäftsstelle des ÖJV Bayern führt ein zentrales Verzeichnis über alle geprüften Hunde.
1.2 Bekanntgabe von Prüfungsterminen und Prüfungsrevieren
Die Prüfungstermine werden auf der Homepage des ÖJV Bayern veröffentlicht und – sofern zeitlich möglich – zusätzlich in der Verbandszeitschrift „ÖkoJagd“ bekannt gegeben.
Die Prüfungsreviere werden rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung ebenfalls auf der Homepage des Verbandes veröffentlicht.
1.3 Anmeldung und Nenngeld
Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich zu erfolgen.
Das Nenngeld ist bis spätestens zehn Tage vor der Prüfung zu entrichten.
Das Nenngeld gilt als Reuegeld, wenn der gemeldete Hund nicht geführt oder nicht vollständig durchgeprüft wird.
Eine Rückerstattung kann bis spätestens zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen, sofern ein nachweisbar vernünftiger Grund vorliegt. Als vernünftige Gründe gelten insbesondere:
1.4 Teilnahmevoraussetzungen
Zur Prüfung zugelassen werden Hunde, deren Führer bzw. Führerinnen:
Zugelassen sind grundsätzlich alle Hunde, auch solche ohne Ahnentafel.
Der Vorstand behält sich vor, einzelne Hunderassen von der Prüfung auszuschließen, sofern durch die Teilnahme des Hundes an einer Prüfung erkennbar die Ziele des Vereins gefährdet sind.
Alle teilnehmenden Hunde müssen:
1.5 Prüfungsanerkennung
Bei Bestehen der Prüfung wird die jagdliche Brauchbarkeit für Nachsuchen auf Schalenwild gemäß BayJG Art. 29 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 Satz 2 bestätigt.
Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer erhalten eine schriftliche Prüfungsbestätigung.
2. Prüfungsinhalte
Die Prüfung besteht aus drei Modulen.
Jedes Modul wird einzeln bewertet.
Nicht bestandene Module können zu einem späteren Prüfungstermin wiederholt werden.
Sind alle Module bestanden, gilt die Prüfung insgesamt als bestanden.
2.1 Modul I – Gehorsamsfächer
Das Sozialverhalten des Hundes wird während der gesamten Prüfung beobachtet und bewertet.
Hunde, die in hohem Maße unverträglich sind, scheiden aus der Prüfung aus.
Wird einer der drei nachfolgenden Teilbereiche nicht bestanden, gilt das gesamte Modul als nicht bestanden.
2.1.1 Leinenführigkeit
Die Leinenführigkeit wird im Wald geprüft.
Der Hundeführer bzw. die Hundeführerin führt den Hund an einer Leine im Wald. Dabei muss der Hund beim Umgehen von Bäumen folgen; die Leine soll dabei in der Regel durchhängen.
2.1.2 Hereinkommen
Der Hund wird frei sitzend oder liegend abgelegt.
Der Hundeführer bzw. die Hundeführerin entfernt sich 25–30 m und ruft den Hund sodann ab.
Der Hund muss bis zum Abruf ruhig am Ablegeplatz verbleiben. Der Hund darf zweimal korrigiert werden.
2.1.3 Verhalten am Stand
Bei einem improvisierten Treiben werden die Hunde angeleint als Schützenlinie entlang eines Forstweges aufgestellt (Abstand von Hundegespann zu Hundegespann mindestens 30 Meter).
Der Hund soll sich während des Treibens ruhig verhalten. Insbesondere bei der Abgabe mehrerer Flintenschüsse (Pro Gespann mindestens ein Flintenschuss), soll der Hund nicht an der Leine reißen und nicht länger anhaltend Laut geben. Die Schussabgabe erfolgt durch einen Prüfer jeweils auf Höhe des Hundegespanns in die entgegengesetzte Richtung (Abstand zum Gespann mindestens 30m). Zur Beurteilung des Standverhaltens positionieren sich zwei Prüfer zwischen den Hundegespannen.
2.2 Modul II – Schussfestigkeit
Die Schussfestigkeit wird für jeden Hund einzeln geprüft. Die Schussabgabe durch den Hundeführer / die Hundeführerin erfolgt frühestens bei einer Distanz von 20 bis 30 Metern zwischen Hund und Hundeführer/in. Hierbei kann der Hund geschickt werden, oder an einem Platz abgesetzt oder abgelegt werden. Die Schussfreigabe erfolgt durch die Prüfergruppe.
Die Reaktion des Hundes wird wie folgt bewertet:
Schussscheue Hunde können die Prüfung nicht bestehen.
2.3 Modul III – Schweißarbeit / Fährtenschuharbeit auf Schalenwild
Grundsätzlich werden die Schweißfährten mit Rehwildschweiß angefertigt. Sofern anderer Wildschweiß für die Fährten verwendet wird, so ist dies explizit in der Ausschreibung der Prüfung genannt. Am Ende der Fährte liegt ein Stück (oder frische Decke mit Haupt oder frische Schwarte mit Haupt) der jeweiligen Wildart.
Der Nachweis kann in zwei Varianten erbracht werden:
a) Reine Schweißfährte
Für das Tupfen oder Spritzen der Fährte dürfen höchstens ¼ Liter Schweiß verwendet werden.
b) Fährtenschuharbeit mit Schweiß
Für das Tupfen oder Spritzen der Schweißfährte in Kombination mit der Fährtenschuharbeit dürfen höchstens 1/10 Liter Schweiß verwendet werden.
Die gewählte Variante ist bei der Anmeldung schriftlich anzugeben.
Prüfungsanforderungen
Abrufregelung
Entfernt sich der Hund während der Arbeit eindeutig von der Fährte, erfolgt nach ca. 50 m ein Abruf durch die Prüfergruppe.
Der Hundeführer bzw. die Hundeführerin kann den Hund an einem bezeichneten oder selbstgewählten Punkt erneut ansetzen. Nichtbestehen Das Modul gilt als nicht bestanden, wenn: