Durchführungsverordnung des ÖJV Bayern e.V. zur Feststellung der jagdlichen Brauchbarkeit von Hunden zur Nachsuche auf Schalenwild (sog.Brauchbarkeit-Nachsuche)

Stand 05.2026


1. Prüfungsregularien

 

1.1 Ausrichtung und Zuständigkeit

Die Durchführung der Hundeprüfungen erfolgt unter Verantwortung des Ökologischen Jagdverein Bayern e. V. (ÖJV Bayern).

Der Landesvorstand delegiert die organisatorische und praktische Ausrichtung der Prüfungen an die Regionalgruppen.

Die Geschäftsstelle des ÖJV Bayern führt ein zentrales Verzeichnis über alle geprüften Hunde.

 

1.2 Bekanntgabe von Prüfungsterminen und Prüfungsrevieren

Die Prüfungstermine werden auf der Homepage des ÖJV Bayern veröffentlicht und – sofern zeitlich möglich – zusätzlich in der Verbandszeitschrift „ÖkoJagd“ bekannt gegeben.

Die Prüfungsreviere werden rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung ebenfalls auf der Homepage des Verbandes veröffentlicht.

 

1.3 Anmeldung und Nenngeld

Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich zu erfolgen.

Das Nenngeld ist bis spätestens zehn Tage vor der Prüfung zu entrichten.

Das Nenngeld gilt als Reuegeld, wenn der gemeldete Hund nicht geführt oder nicht vollständig durchgeprüft wird.

Eine Rückerstattung kann bis spätestens zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen, sofern ein nachweisbar vernünftiger Grund vorliegt. Als vernünftige Gründe gelten insbesondere:

  • Erkrankung des Hundes
  • Verletzung des Hundes
  • Tod des Hundes

1.4 Teilnahmevoraussetzungen

Zur Prüfung zugelassen werden Hunde, deren Führer bzw. Führerinnen:

  • im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind,
  • eine Flinte sowie ausreichend Stahlschrotmunition zur Prüfung mitbringen.

Zugelassen sind grundsätzlich alle Hunde, auch solche ohne Ahnentafel. 

Der Vorstand behält sich vor, einzelne Hunderassen von der Prüfung auszuschließen, sofern durch die Teilnahme des Hundes an einer Prüfung erkennbar die Ziele des Vereins gefährdet sind. 

Alle teilnehmenden Hunde müssen:

  • über einen gültigen Impfschutz verfügen (Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose, Zwingerhusten, Tollwut),
  • eindeutig gekennzeichnet sein (Chip oder Tätowierung).

1.5 Prüfungsanerkennung

Bei Bestehen der Prüfung wird die jagdliche Brauchbarkeit für Nachsuchen auf Schalenwild gemäß BayJG Art. 29 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 Satz 2 bestätigt.

Erfolgreiche Prüfungsteilnehmer erhalten eine schriftliche Prüfungsbestätigung.

 

2. Prüfungsinhalte

Die Prüfung besteht aus drei Modulen.

Jedes Modul wird einzeln bewertet.

Nicht bestandene Module können zu einem späteren Prüfungstermin wiederholt werden.

Sind alle Module bestanden, gilt die Prüfung insgesamt als bestanden.

 

2.1 Modul I – Gehorsamsfächer

Das Sozialverhalten des Hundes wird während der gesamten Prüfung beobachtet und bewertet.

Hunde, die in hohem Maße unverträglich sind, scheiden aus der Prüfung aus.

Wird einer der drei nachfolgenden Teilbereiche nicht bestanden, gilt das gesamte Modul als nicht bestanden.

 

2.1.1 Leinenführigkeit

Die Leinenführigkeit wird im Wald geprüft.

Der Hundeführer bzw. die Hundeführerin führt den Hund an einer Leine im Wald. Dabei muss der Hund beim Umgehen von Bäumen folgen; die Leine soll dabei in der Regel durchhängen. 

 

2.1.2 Hereinkommen

Der Hund wird frei sitzend oder liegend abgelegt.

Der Hundeführer bzw. die Hundeführerin entfernt sich 25–30 m und ruft den Hund sodann ab.

Der Hund muss bis zum Abruf ruhig am Ablegeplatz verbleiben. Der Hund darf zweimal korrigiert werden. 

 

2.1.3 Verhalten am Stand

Bei einem improvisierten Treiben werden die Hunde angeleint als Schützenlinie entlang eines Forstweges aufgestellt (Abstand von Hundegespann zu Hundegespann mindestens 30 Meter).

Der Hund soll sich während des Treibens ruhig verhalten. Insbesondere bei der Abgabe mehrerer Flintenschüsse (Pro Gespann mindestens ein Flintenschuss), soll der Hund nicht an der Leine reißen und nicht länger anhaltend Laut geben. Die Schussabgabe erfolgt durch einen Prüfer jeweils auf Höhe des Hundegespanns in die entgegengesetzte Richtung (Abstand zum Gespann mindestens 30m). Zur Beurteilung des Standverhaltens positionieren sich zwei Prüfer zwischen den Hundegespannen.  

 

2.2 Modul II – Schussfestigkeit

Die Schussfestigkeit wird für jeden Hund einzeln geprüft. Die Schussabgabe durch den Hundeführer / die Hundeführerin erfolgt frühestens bei einer Distanz von 20 bis 30 Metern zwischen Hund und Hundeführer/in. Hierbei kann der Hund geschickt werden, oder an einem Platz abgesetzt oder abgelegt werden. Die Schussfreigabe erfolgt durch die Prüfergruppe.

 

Die Reaktion des Hundes wird wie folgt bewertet:

  • schussfest (Hund bleibt unbeeindruckt)
  • schussempfindlich (Hund kurzzeitig irritiert, arbeitet aber weiter, z.B. hereinrufen, schicken)
  • schussscheu (Hund entzieht sich der Situation, z.B. Schutz unter Auto, lässt sich nicht beruhigen) 

Schussscheue Hunde können die Prüfung nicht bestehen.

 

2.3 Modul III – Schweißarbeit / Fährtenschuharbeit auf Schalenwild

Grundsätzlich werden die Schweißfährten mit Rehwildschweiß angefertigt. Sofern anderer Wildschweiß für die Fährten verwendet wird, so ist dies explizit in der Ausschreibung der Prüfung genannt. Am Ende der Fährte liegt ein Stück (oder frische Decke mit Haupt oder frische Schwarte mit Haupt) der jeweiligen Wildart. 

 

Der Nachweis kann in zwei Varianten erbracht werden:

a) Reine Schweißfährte

Für das Tupfen oder Spritzen der Fährte dürfen höchstens ¼ Liter Schweiß verwendet werden.

b) Fährtenschuharbeit mit Schweiß

Für das Tupfen oder Spritzen der Schweißfährte in Kombination mit der Fährtenschuharbeit dürfen höchstens 1/10 Liter Schweiß verwendet werden.

Die gewählte Variante ist bei der Anmeldung schriftlich anzugeben.

 

Prüfungsanforderungen

  • Die Fährte wird überwiegend im Wald angelegt.
  • Länge: 400 m
  • Anzahl der Haken: 3
  • Die Fährte muss über Nacht stehen.
  • Nach ca. 100 m ist ein Wundbett einzuarbeiten.
  • Am Ende der Fährte liegt ein Stück Schalenwild (alternativ eine Frische Decke oder Schwarte).

 

Abrufregelung

Entfernt sich der Hund während der Arbeit eindeutig von der Fährte, erfolgt nach ca. 50 m ein Abruf durch die Prüfergruppe.

Der Hundeführer bzw. die Hundeführerin kann den Hund an einem bezeichneten oder selbstgewählten Punkt erneut ansetzen. Nichtbestehen Das Modul gilt als nicht bestanden, wenn:

  • der Hund das Stück nicht findet oder
  • der Hund einen dritten Abruf erhält.

 

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Durchführungsverordnung zur Feststellung der jagdlichen Brauchbarkeit von Hunden für Nachsuchen (sog. Brauchbarkeit­ Nachsuche)
Stand Mai 2026
2026_DVOBrauchbarkeit_Nachsuche.pdf
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