Keine Einbahnstraße nach unten!


Gerichtsurteil bestätigt Forderung nach höherem Abschuss

Grundlage für die Abschussplanung ist der Ist-Abschuss. Der tatsächlich getätigte Abschuss der letzten drei Jahre ist Grundlage des Neuen.
Viele Reviere nutzten dies als Fahrstuhl nach unten. Untererfüllung - Abschusserhöhung unter dem vorherigen Soll-Abschuss  -  weitere Untererfüllung. Trotz Abschussempfehlung des Forstlichen Gutachtens „erhöhen“ ging in manchen Revieren der getätigte Abschuss nicht nach oben.
In „Dauerroten Hegegemeinschaften“ ist nun in der Regel vom Soll-Abschuss auszugehen.
Dass der Ist-Abschuss im Zusammenhang mit der Flexibilisierung auch in entgegengesetzter Richtung Grundlage für die Abschussplanung ist, geht aus dem Verwaltungsgerichts Urteil (VG Augsburg vom 22.01.2014 – 4K 13.958) hervor.
Hier verklagt ein Forstbetrieb die Untere Jagdbehörde auf Festsetzung des neuen Abschussplanes auf das Niveau der Vorjahre.

Der klagende Forstbetrieb hat den Abschuss von 6,8 Rehen/100ha und Jahr in den Jagd-Jahren 2004 bis 2006 auf 11 Rehe in 2007 bis 2009 erhöht. Die Abschussempfehlung lautete „erhöhen“.  Nachdem das darauf folgende Forstliche Gutachten wieder zu dem Ergebnis  „erhöhen“ kam, legte der Forstbetrieb das (um 20% höhere) Abschuss-Ist zugrunde und erhöhte den Abschuss noch geringfügig.
Die nun angestrebten 13,6 Rehe/100ha und Jahr wurden wiederum in den Jagdjahren 2010 bis 2012 um die erlaubte Flexibilisierung von 20% übererfüllt.
Das Forstliche Gutachten im Jahre 2012 kam nun zu dem Ergebnis, dass der Abschuss beibehalten werden kann. Die Revierweise Aussage lautete „tragbar“. Der Forstbetrieb beantragte nun, das jährliche Ist von 16,2 Rehen als Abschussplan festzusetzen.
Die zuständige Untere Jagdbehörde (UJB) folgte aber den Empfehlungen des Jagdbeirates und der Hegegemeinschaft und setzte den Abschuss auf 14 Stück fest.
Dies wurde damit begründet, dass der Forstbetrieb bisher immer die Flexibilisierung in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus stelle das Revier das zentrale Waldgebiet der Hegegemeinschaft dar und mit dem Abschussvorschlag könne keine zielführende Schalenwildhege mehr erreicht werden.  Nach Aussagen der angrenzenden Revierleiter ist der Rehwildbestand in bisheriger Zahl nicht mehr vorhanden. Hierdurch sei eine Abweichung vom bisherigen Ist-Abschuss gerechtfertigt. Ein Begang des Revieres durch UJB und Jagdbeirat wurde nicht für nötig befunden.

Der Richter kommt zu dem Schluss, dass sich die Abschusszahlen nicht mathematisch-logisch bestimmen lassen. Trotz planerischem Gestaltungspielraum der Jagdbehörde ist die Grundlage der Abschussplanung das Forstliche Gutachten. Dies bewertet wiederum den Zustand des Waldes entsprechend der vorgefundenen Verbiss-Belastung wie er sich aufgrund des tatsächlichen Abschusses darstellt und nicht wie er sich bei Annahme des Soll-Abschusses darstellen würde.
Eine Sogwirkung aufgrund der Bejagung im Revier des Forstbetriebes verneinte der Richter und begründete das damit, dass die angrenzenden Reviere ihren Abschuss im Wesentlichen beibehalten haben und erfüllen konnten.
Sonstige Maßnahmen wie z.B. Schwerpunktbejagung können ebenfalls zur Verbesserung der Verbiss-Situation beitragen, sind jedoch bei der Abschussplanung unberücksichtigt zu lassen.

Der Richter attestiert, dass der Schutz des einzelnen Waldbesitzers und der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung Vorrang vor den jagdlichen Interessen einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten hat. Den schrankenlosen Vorrang des Grundstückseigentümers verneint er. Für den Erhalt aller heimischen Tierarten ist ein gewisser Verbiss hinzunehmen.  

ÖJV Bayern