Aktuell


15. Januar 2021

Auswirkungen der Corona-Schutzmaßnahmen auf die Jagd

Allgemeines
Nach der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt weiterhin eine allgemeine Ausgangssperre, die das Verlassen nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Jagen und Arbeiten stellen als Bewegung an der frischen Luft einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar. Allerdings ist zu beachten, dass dies ausschließlich allein, mit Personen des eigenen Haushaltes oder maximal einer weiteren Person gestattet ist. Auch während und nach der Jagdausübung ist darauf zu achten, dass diese Vorgaben eingehalten werden (Wildbergung, Versorgung etc.).
Ebenfalls zu beachten sind die Regelungen zur landesweiten Ausgangssperre von 21 – 05 Uhr morgens. Die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest stellt ebenso einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar, wie das Versorgen von verletztem Wild.


Die 15 km-Regelung, welche für touristische Tagesausflüge in Landkreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner gilt, greift für Fahrten zur Jagdausübung nicht. Ebenfalls ist das Aufsuchen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zur Jagdausübung gestattet, wenn dieser angeordnet hat, dass touristische Tagesausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.


Bewegungsjagden
Die bisherige Regelung gilt weiterhin, ein Musterantrag für eine Genehmigung kann auf dem Wildtierportal heruntergeladen werden.


Verlängerung von Jagdscheinen
Sollte nicht aus besonderem Gründen das persönliche Erscheinen unbedingt notwendig sein, so ist die Verlängerung des Jagdscheines in schriftlicher Form ohne persönliches Erscheinen abzuwickeln.  Hierzu gibt es auf den meisten Homepages der Unteren Jagdbehörden (Landratsamt des jeweiligen Landkreises) Anleitungen sowie Formularvordrucke.

ÖJV Bayern