Durchführungsverordnung des ÖJV Bayern e.V. zur Großen  ÖJV-Fährtenschuhprüfung

Stand 03.2020


 1. Zulassung

  1. Zugelassen werden Hunde, die mindestens 20 Monate alt sind und die bestandene Brauchbarkeitsprüfung nachweisen können. Eine abgelegte Brauchbarkeitsprüfung zur Nachsuche auf Schalenwild wird ebenso anerkannt wie eine bestandene Vorprüfung der Schweisshundevereine.
  2. Der Hundeführer muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein.
  3. Bei der Meldung des Hundes erklärt jeder Hundeführer durch seine Unterschrift, dass ihm die PO bekannt ist und er sie in allen Punkten anerkennt.
  4. Läufige Hündinnen können zugelassen werden. Die Führer sind verpflichtet, dies rechtzeitig vor Prüfungsbeginn zu melden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfergruppe. Die heißen Hündinnen sind von den anderen Hunden getrennt zu halten und am Schluss zu prüfen. Dies ist schon bei der Auslosung der Reihenfolge zu beachten!
  5. Es werden maximal vier Hunde pro Prüfungstag zugelassen. Bei mehr als vier gemeldeten Hunden entscheidet der Eingang der Meldung.
  6. Die Anmeldung zur Prüfung muss drei Wochen vor der Prüfung schriftlich erfolgen.
  7. Bis spätestens 10 Tage vor der Prüfung ist das Nenngeld zu entrichten. Das Nenngeld ist Reuegeld, wenn der gemeldete Hund zur betreffenden Prüfung nicht geführt bzw. nicht durchgeprüft wird. Eine Ausnahme kann bis zu zwei Wochen vor der Prüfung anerkannt werden, wenn ein nachweisbar vernünftiger Grund vorliegt. Ein vernünftiger Grund liegt vor bei Erkrankung, Verletzung und Tod des Hundes.

2. Vorbereitung

  1. Die Fährten von 1000 m Länge werden am Vortag gelegt und weisen eine Stehzeit von mind. 12 Stunden auf. Sie werden am Prüfungstag unter den Prüfungsteilnehmern ausgelost.
  2. Sie sind dem Gelände und dem Ziehen von krankem Wild anzupassen und durch wechselndes Gelände (je nach Revier z.B. Wiese, Jungwuchs, Dickungen, Stangen- und Althölzer, Felsgelände, Gewässer etc.) zu legen. Die einzelnen Prüfungsfährten sollen einen ausreichenden seitlichen Abstand von ca. 250 bis 300m aufweisen. Die Bedingungen sollen für alle Hunde annähernd gleich sein.
  3. Die Fährte wird mit Wildschalen am Fährtenschuh naturnah getreten und der Schweiß wird gespritzt oder getupft. Verwendet wird hierbei höchstens 0,25 l Wildschweiß. Am Ende der Fährte liegt ein der Wildart der verwendeten Wildschalen identisches Stück Schalenwild. Das betreffende Stück ist frei hinzulegen, nicht versteckt (Graben, Baum. etc.), aber auch nicht weithin sichtbar.
  4. Der Anschuss (Ausschuss auf dem Boden) ist mit Pirschzeichen (Eingriffe, Riss- und Schnitthaar, Knochensplitter etc.) deutlich zu markieren, die Fluchtrichtung ist kenntlich zu machen.
  5. Die Prüfungsfährte weist drei Haken und zwei Wundbetten auf.
  6. Die Fährten dürfen nur vom Anschuss zum Stück gelegt werden, nicht umgekehrt.
  7. Es ist für jede Fährte eine Fährtenskizze zu erstellen, die jedem Prüfer vor der Prüfung auszuhändigen ist.

3. Durchführung

  1. Das Gespann muss den Anschuss selbständig innerhalb eines an den Eckpunkten markierten Bereichs von ca. 30 auf 30 m suchen und finden. Der Hundeführer wird hierzu bzgl. dieses Bereichs sowie des Standortes des „Schützen“ eingewiesen. Falls das Gespann innerhalb des markierten Bereichs auf die Fährte stößt und diese selbständig verfolgt, ohne vorher den Anschuss zu finden, ist dies nicht fehlerhaft. Findet das Gespann Anschuss oder Fährtenabgang in angemessener Zeit nicht, so wird dem Gespann der Fährtenabgang gezeigt. Dies gilt dann als erster Abruf.
  2. Der Hund soll die Schweißfährte aufnehmen und dieser dann konzentriert folgen. Zu leisten ist reine Riemenarbeit, d.h. der Hund muss am ca. 10 m langen abgedockten Schweißriemen und Schweißhalsung zum Stück führen.
  3. Verweist der Hund Pirschzeichen in der Fährte, hat der Hundeführer dieses den Prüfern zu melden.
  4. Der Führer kann den Hund zur Beruhigung ablegen, er darf auch auf eigenen Wunsch zurück- oder vorgreifen.
  5. Bei Abweichung von mehr als 50 Metern vom Fährtenverlauf beziehungsweise bei klar erkennbarem Abweichen von der Fährte, erfolgt ein Rückruf.
  6. Es sind zwei Abrufe erlaubt – der dritte Abruf führt zum Nichtbestehen der Prüfung.
  7. Nach einem Zurückgreifen oder einem Rückruf hat der Hundeführer anhand der von ihm angebrachten Markierungen selbständig die Fährte wieder aufzusuchen. Die Prüfer können den Prüfling nach einem Rückruf zu einem Wundbett führen.
  8. Nach dem dritten Rückruf oder dem Ablauf von 120 Minuten wird die Nachsuche abgebrochen und die Prüfung ist nicht bestanden.

Hat der Hund zum Stück gefunden, darf er es in Besitz nehmen und bewinden, rupfen und fassen, ein Anschneiden des Stückes ist nicht erlaubt. Das Verhalten am Wild wird bis zu einer maximalen Dauer von fünf Minuten beobachtet und bewertet.


 Abschlußbemerkung
Diese Prüfungsordnung wird ständig validiert und bei Bedarf geändert.

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Durchführungsverordnung des ÖJV zur Großen ÖJV-Fährtenschuhprüfung
Stand März 2020
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