Durchführungsverordnung des ÖJV Bayern e.V. zur Feststellung des jagdpraktischen Stöbernachweises

Stand 03.2020


1. Prüfungsregularien

  • Ausrichtung der Hundeprüfung: ÖJV–Bayern e.V.
  • Die Durchführung der Prüfungen wird vom Landesvorstand des ÖJV–Bayern e.V. an die Regionalgruppen delegiert.
  • Die Geschäftsstelle des ÖJV – Bayern e.V. führt Buch über die geprüften Hunde und fasst die geprüften Hunde bayernweit zusammen.
  • Die Bekanntgabe der Prüfungstermine erfolgt auf der Homepage des ÖJV–Bayern und, wenn zeitlich machbar, in der ÖkoJagd.
  • Die Prüfungsreviere werden rechtzeitig vor Abhaltung der Prüfungen auf der Homepage des ÖJV–Bayern bekannt gegeben.
  • Die Anmeldung zur Prüfung muss drei Wochen vor der Prüfung schriftlich erfolgen.
  • Bis spätestens 10 Tage vor der Prüfung ist das Nenngeld zu entrichten.
  • Das Nenngeld ist Reuegeld, wenn der gemeldete Hund zur betreffenden Prüfung nicht geführt bzw. nicht durchgeprüft wird. Eine Ausnahme kann bis zu zwei Wochen vor der Prüfung anerkannt werden, wenn ein nachweisbar vernünftiger Grund vorliegt. Ein vernünftiger Grund liegt vor bei Erkrankung, Verletzung und Tod des Hundes.
  • Pro Hundeführer/in kann nur ein Hund zum jagdpraktischen Stöbernachweis angemeldet werden.
  • Die Prüfung ist auf vier Hunde beschränkt.
  • Die Prüfergruppe besteht aus drei Mitgliedern, welche vom Vorsitzenden des ÖJV–Bayern benannt werden.
  • Bei Bestehen der Prüfung wird der jagdpraktische Stöbernachweis bestätigt.
  • Die erfolgreichen Prüfungsteilnehmer erhalten eine Prüfungsbestätigung.
  • Zugelassen sind alle Hunde, auch Hunde ohne Papiere. Alle teilnehmenden Hunde müssen geimpft (Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose, Zwingerhusten, Tollwut) und gechipt bzw. tätowiert sein.


2. Prüfungsinhalte
2.1 Gehorsamsfächer

  • Das Sozialverhalten wird während der gesamten Prüfung mit beachtet und bewertet. Hunde die im hohen Maße unverträglich sind, scheiden aus.
  • In die Bewertung fließt der während der gesamten Prüfung gezeigte Gehorsam (Bindung zum Hundeführer) des Hundes ein.
  • Die Schussfestigkeit wird gesondert geprüft.


2.2 Stöberarbeit

Es werden maximal 4 Hunde geprüft. Jeder Hund wird einzeln geprüft, Hundemeuten werden nicht geprüft. Der zu prüfende Hund erhält ein GPS-Sendehalsband, so dass im Anschluss an die Jagd die Suchbewegung des Hundes kontrolliert werden kann.

Der Hund wird entweder vom Stand oder beim Durchgehen geschnallt.

Geprüft wird:

    1. Art der Suche (Finden von Wild)
    2. Fährtenwille (Hund soll anhaltend mit Drang nach vorne arbeiten)
    3. Fährtensicherheit (Hund darf sich nicht von der Fährte abbringen lassen)
    4. Fährtenlaut (Hund muss die angenommene Fährte laut verfolgen)
    5. Kontakt zum Führer

Abschlussbemerkung

Diese Prüfungsordnung wird ständig validiert und bei Bedarf verändert.

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Durchführungsverordnung des ÖJV Bayern e.V. zur Feststellung des jagdpraktischen Stöbernachweises
Stand März 2020
2020DVOJagdpraktischerStöbernachweis.pd
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